Ab sofort: Nachhaltigkeitspräferenzabfrage durch freie Vermittler
Heute wurde die „Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlerverordnung“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wie erwartet, wurde u. a. der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung zu MiFID II (DelVO2017/565) in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung geändert. Durch diese Änderungen unterliegen nun auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen. Die Verordnung tritt am 20. April 2023 in Kraft. Das bedeutet, dass die Pflicht zur Nachhaltigkeitspräferenzabfrage ab morgen zu beachten ist. Es gibt keine Übergangsfrist.